Kassensystem Meldepflicht: Alles was Sie wissen müssen

Kassensystem Meldepflicht: Alles was Sie wissen müssen.

Das Gesetz zur Meldung von Registrierkassen Systemen an die Finanzbehörden sollte ab dem 01.01.2020 zusammen mit der TSE gelten, aber aufgrund fehlender technischer Infrastruktur wurde das Gesetz verschoben. Kürzlich wurde am 28.06.2024 das Gesetz zur Meldung von Registrierkassensystemen vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) angekündigt, das ab dem 01.01.2025 in allen Bundesländern offiziell angewendet werden soll.

WANN?

– Registrierkassen, die vor dem 1. Juli 2025 gekauft wurden, müssen bis spätestens 31. Juli 2025 gemeldet werden.

– Registrierkassen, die ab dem 1. Juli 2025 gekauft wurden, müssen innerhalb eines Monats ab dem Kaufdatum gemeldet werden.

– Ab dem 1. Juli 2025 müssen nicht mehr genutzte Registrierkassen innerhalb eines Monats ab dem Datum, an dem das Unternehmen die Nutzung des Geräts einstellt, der Finanzabteilung gemeldet werden. Die Meldung der Inbetriebnahme des Geräts muss vor der Meldung der Außerbetriebnahme des Geräts erfolgen.

WIE?

Ab dem 01.01.2025 kann die Meldung über das elektronische Portal „Mein Elster“ und die ERiC Schnittstelle erfolgen. Dort geben Sie Ihre Unternehmensdaten an und geben Informationen zu den von Ihnen verwendeten Kassengeräten an.

WAS?

– Name des Steuerpflichtigen.

– Steueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen.

– Zertifizierungs-ID, zum Beispiel: BSI-K-TR-nnnn-yyyy und Seriennummer der TSE.

– Art und Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems. (je -Betriebsstätte / Einsatzort)

– Anzahl der verwendeten Kassengeräte.

– Seriennummer des verwendeten elektronischen -Aufzeichnungssystems. (Herstellerabhängig)

– Kaufdatum des  Kassensystems.

– Datum der Außerbetriebnahme des Kassensystems. (Verkauft, Defekt, Verbrannt, gestohlen usw.)

WER MACHT DAS?

Der Steuerpflichtiger selbst ist verpflichtet, das Kassensystem dem Finanzamt zu melden. Sie können jedoch eine andere Person, beispielsweise den Steuerberater, mit der Meldung in Ihrem Namen beauftragen.

FOLGEN EINES VERSTOßES 

Wenn Sie der Aufforderung zur Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO nicht nachkommen, haben Sie mit Strafen zwischen 2.500€ und 25.000€ zu rechnen. Die Höhe der Strafe legt das zuständige Finanzamt fest – das Minimum wird das jeweilige Land festlegen.

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