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TIME LINE

Eine Übersicht mit Kurzerklärungen aller gesetzlichen Regelungen mit gültigkeitsfristen sind für euch chronologisch aufgelistet.

VERLAUF

Regelungen und Pflichten

01.01.2025 - Mitteilungspflicht 2025

Mitteilungspflicht 2025

Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Mitteilungspflichten für Kassensysteme in Kraft. Unternehmen sind dazu verpflichtet, ihre Kassen fristgerecht zu melden, um den neuen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen und Strafen zu vermeiden.

Folgende Fristen müssen beachtet werden:

  • Kassen, die vor dem 01.07.2025 angeschafft wurden, müssen bis zum 31.07.2025 gemeldet werden.
  • Kassen, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden, müssen innerhalb eines Monats nach der Anschaffung gemeldet werden.
  • Außer Betrieb genommene Kassen müssen ab dem 01.07.2025 innerhalb eines Monats nach der Außerbetriebnahme gemeldet werden. Vor der Meldung der Außerbetriebnahme muss die Anschaffung bereits gemeldet sein.

*Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird ab dem 01. Januar 2025 über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung gestellt.

Veröffentlicht am: 28.06.2024
Inkrafttreten am: 01.01.2025
BMF Schreiben: LINK

01.01.2025 - Mitteilungspflicht 2025

01.01.2025 - GoBD 2025

GoBD – Version 2025*

(*) Update
Neufassung 2025
Neufassung Veröffentlicht am: 11.03.2024
Neufassung Inkrafttreten am: 01.01.2025
BMF Schreiben: LINK

01.01.2025 - GoBD 2025

01.01.2024 - Rückkehr Standardsteuersatz

Rückkehr Standardsteuersatz

Rückkehr von Standard Steuersatz
Ab 01.01.2024 gilt:
Speisen im Haus: 19%
Speisen ausser Haus: 7%
Getränke im und ausser Haus: 19%

01.01.2024 - Rückkehr Standardsteuersatz

01.01.2023 - Ende Übergangsfrist

Ende Übergangsfrist für Kassen ohne TSE

Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen, welche die Anforderungen der GoBD erfüllen, aber bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die Anforderungen des § 146a AO nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31.12.2022 verwendet werden.

01.01.2023 - Ende Übergangsfrist

01.04.2021 - Ende der Nichtbeanstandungsgesetz

Ende der Nichtbeanstandungsgesetz

Ab 01.04.2021 müssen Deutschlandweit alle Kassen mit TSE ausgestattet sein.

01.04.2021 - Ende der Nichtbeanstandungsgesetz

01.01.2021 - 2. Steuersatz Änderung

2. Steuersatz Änderung (Covid)

Steuersatz Änderung:
01.01.2021 – 30.06.2021 gilt:

Speisen im Haus von 5% auf 7%
Speisen ausser Haus von 5% auf 7%
Getränke im und ausser Haus von 16% auf 19%


Wichtiges Update
01.07.2021 – 31.12.2023 gilt:

Speisen im Haus :  7%
Speisen ausser Haus : 7%
Getränke im und ausser Haus:  19%

01.01.2021 - 2. Steuersatz Änderung

01.10.2020 - Nichtbeanstandungsgesetz Verlängert

Nichtbeanstandungsgesetz Verlängert

WICHTIGES UPDATE:
Wegen der Corona-Pandemie haben alle Länder bis auf Bremen die Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. März 2021 verlängert. Das gilt allerdings nur für Unternehmen, die die TSE bei einem Kassen(app)hersteller bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt haben.

Für Bremen gilt: TSE ab 30.09.2020

01.10.2020 - Nichtbeanstandungsgesetz Verlängert

30.09.2020 - Miteilungspflicht

Kassensystem Miteilungspflicht

Unternehmen sind dafür verantwortlich, die Liste der am Kassensystem teilnehmenden Geräte mit detaillierten Seriennummern zu melden. Falls ein Unternehmen ein neues Kassensystem einrichtet oder Geräte sowie defekte TSE-Geräte austauscht, muss das Unternehmen innerhalb eines Monats dem Finanzamt melden.

Der Inhalt der Meldung beinhaltet folgende Informationen:

  • Name des Unternehmens oder der Person, die für die Zahlung der Steuern verantwortlich ist.
  • Steuer-Nummer
  • Zertifizierungs-ID, zum Beispiel: BSI-K-TR-nnnn-yyyy und Seriennummer der TSE
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems (je Betriebsstätte / Einsatzort)
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems (herstellerabhängig)
  • Kaufdatum des Kassensystems
  • Datum der Inbetriebnahme des Kassensystem
  • Datum der Außerbetriebnahme des Kassensystems. (Im Falle : Verkauft, Defekt, Verbrannt, gestohlen usw.)

Update:
Da die Finanzbehörden noch nicht zur Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen eingerichtet waren, hatte das Bundesministerium der Finanzen die gesetzliche Verpflichtung ausgesetzt und einen Aufschub gewährt, bis eine Meldung der Registrierkassen auf elektronischem Weg möglich ist.

Update 2:

Ab dem 01.01.2025 kann die Meldung über das elektronische Portal „Mein Elster“ und die ERiC Schnittstelle erfolgen. 

30.09.2020 - Miteilungspflicht

01.07.2020 - 1. Steuersatz Änderung

1. Steuersatz Änderung (Covid)

Steuersatz Änderung:
Speisen im Haus von 19% auf 5%
Speisen ausser Haus von 7% auf 5%
Getränke im und ausser Haus von 19% auf 16%

Änderungszeitraum:  01.07.2020 – 31.12.2020

01.07.2020 - 1. Steuersatz Änderung

01.01.2020 - Bonpflicht

Bonpflicht / Belegausgabepflicht

Ab 01.01.2020 müssen Unternehmer Ihren Kunden verpflichtend einen Kassenbon oder Rechnungen den Kunden aushändigen. Rechnungen können in elektronischer oder gedruckter Form sein. Kunden müssen diesen aber nicht zwingend annehmen.

01.01.2020 - Bonpflicht

01.01.2020 - TSE Pflicht

Kasse mit TSE + KassensichV Pflicht

Ab 1.1.2020 müssen alle elektronischen Registrierkassen in Deutschland jeden aufgezeichneten Geschäftsvorfall mit:

  • technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulation schützen
  • dem DSFinV-K Export unterstützen
  • KassensichV konform sein

Wichtiges Update – Nichtbeanstandungsgesetz:

Aufgrund der verspäteter TSE Zertifizierung Ende 2019, haben die Kassenhersteller sehr wenig Zeit diese TSE in Ihrem System zu integrieren, daher wurde die Pflicht bundesweit “aufgeschoben” bis 30.09.2020.

Das bedeutet, dass bis 30.09.2020 nicht gestraft wird, wenn noch keine TSE im Einsatz ist.

01.01.2020 - TSE Pflicht

01.01.2020 - GoBD 2020

GoBD – Version 2020*

(*) Update
Neufassung 2020
Neufassung Veröffentlicht am: 28.11.2019
Neufassung Inkrafttreten am: 01.01.2020
Außerkrafttreten: noch aktiv
BMF Schreiben: LINK

01.01.2020 - GoBD 2020

01.01.2018 - Kassennachschau

Kassennachschau

Bei der Kassennachschau wird bei dir vor Ort von der Finanzbehörde überprüft, ob deine Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß in der Registrierkasse erfasst werden. Diese Prüfung kann ohne vorherige Ankündigung und während der Geschäftszeiten stattfinden.

01.01.2018 - Kassennachschau

01.01.2015 - GoBD

GoBD

GoBD ist die zusammenfassung und verönderte Version von GdpdU und GoBS. Das 37-seitige BMF-Schreiben löst die GoBS, die GDPdU sowie die „Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung“ ab und gilt für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 beginnen.

Veröffentlicht am: 14.11.2014
Inkrafttreten am: 01.01.2015
Außerkrafttreten:  noch aktiv
BMF Schreiben: LINK

01.01.2015 - GoBD

01.01.2002 - GdpdU

GdpdU

Das ist die Abkürzung von „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“. GdpdU sind eine Verwaltungsvorschrift, die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) erlassen wurde und regeln den Datenzugriff auf digitale Daten anlässlich von Betriebsprüfungen.

Veröffentlicht am: 16.07.2001
Inkrafttreten am: 01.01.2002
Außerkrafttreten:  31.12.2014 → wurde von GoBD später ersetzt
BMF Schreiben: LINK

01.01.2002 - GdpdU

14.12.1995 - GoBS

GoBS

Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS).

Veröffentlicht am: 28.07.1995
Inkrafttreten am: 14.12.1995
Außerkrafttreten: 31.12.2014 → wurde von GoBD später ersetzt
BMF Schreiben: LINK

14.12.1995 - GoBS

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