GoBD
Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff
Was bedeutet GoBD?
Verwaltungvorschrift
GoBD ist die Abkürzung von „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Sie ist eine Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums.
Die GoBD regeln die elektronische Speicherung von Informationen und die Bearbeitung steuerrelevanter Unterlagen. Diese Dokumente sind so aufzubewahren, dass keine Änderungen vorgenommen oder bei Änderungen nachvollziehen werden können. Darüber hinaus regeln die GoBD auch die Zugriffsrechte, die Kontrolle und den Einflussbereich der Prüfer auf Unterlagen.
Das bedeutet ...
Das klingt am Anfang sehr kompliziert, das bedeutet aber nur, dass Steuerrelevante Belege müssen so aufbewahrt werden, dass sie unveränderbar sind bzw. jede Veränderungen nachvollzogen werden können.
Hinweis:
Diese Regelungen betreffen alle Systeme, die Daten für die Buchführung erfassen. GoBD konform müssen also zum Beispiel sein: Finanzbuchführung, Kassensystem, Warenwirtschaft, Anlagenbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Taxameter, elektronische Waagen, Fakturierung, Zeiterfassung, Archivsystem.
Seit wann gelten die GoBD?
Veröffentlichung
Die GoBD wurden erstmals am 14.11. 2014 vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingeführt und die Grundsätze wurden in Deutschland ab dem 01.01.20215 angewendet.
Im November 2019 wurde dann die Neufassung veröffentlicht, die seit dem 1.1.20 gilt. Die neuen GoBD beinhalten die neuen digitalen Möglichkeiten, wie z.B.:
- Das Abfotografieren von Rechnungen mit Smartphones
- Berücksichtung Cloud-Technologie
BMF Schreiben
Eine detaillierte Beschreibung der beiden GoBD Schreiben vom 2014 und 2019 finden Sie hier unten und auch beim Bundesfinanzministerium.
Für wen gelten die GoBD?
Alle Steuerpflichtigen sind verpflichtet
Die GoBD gelten für jeden Unternehmer und alle Steuerpflichtigen sind gleichermaßen verpflichtet, egal ob Café Shop- Inhaber, Restaurant-Betreiber, Freiberufler oder Kleinunternehmer.
Mit der Einführung der GoBD wurde die GDPdU und die GoBS abgelöst und vereinheitlicht. Ziel des Bundesministeriums der Finanzen ist es, mit den GoBD Rechtsklarheit und eine einheitliche Regelung für Unternehmen zu schaffen.
GoBD beinhaltet also GDPdU und GoBS.
- GoBS (1995) : Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme
- GDPdU (2002) : Grundsätze zum Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
Anforderung & Pflichten
6 Richtlinien der GoBD
Für eine GoBD-konforme Buchhaltung sind neben der richtigen Software und Systeme noch viele weitere Faktoren, wie beispielsweise interne Anforderungen, Arbeitsanweisungen und auch das Verhalten der Anwender, zu berücksichtigen.
Eine Software kann daher nur ein Hilfsmittel sein, um die Anforderungen an eine GoBD-konforme, elektronische Buchführung zu erfüllen. Wir haben für euch die 6 wichtigsten GoBD-Richtlinien zusammengefasst, die zu erfüllen sind.
- Ordnung
- Vollständig & Richtig
- Zeitgerecht
- Nachprüfbar
- Unveränderbar
- Nachvollziebar
Was bedeutet das konkret?
Ordnung
- Geschäftsvorfälle müssen systematisch erfasst werden (z. B. bare und unbare Geschäftsvorfälle voneinander trennen)
- Buchungen müssen einzeln und sachlich geordnet nach Konten dargestellt werden können
Vollständig & Richtig
- Die Geschäftsvorfälle müssen der Wahrheit entsprechend vollständig und lückenlos aufgezeichnet werden.
- Technische und organisatorische Kontrollen müssen das sicherstellen (z. B. durch Überprüfen von Mehrfachnennung von Belegnummern)
Zeitgerecht
- Jeder Geschäftsvorfall muss möglichst sofort nach seiner Entstehung in den Büchern erfasst werden
Nachprüfbar
- Alle elektronisch aufbewahrungspflichtigen Daten müssen in derselben Form für 10 Jahre aufbewahrt werden
Unveränderbar
- Aufzeichnungen dürfen nicht verändert werden, so dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist
- Änderungen (auch von Stammdaten) müssen immer protokolliert werden.
- Die Daten müssen vor Manipulation, Verlust und unbefugter Nutzung geschützt werden (z. B. durch Zugangs- und Zugriffsberechtigungskontrollen)
Nachvollziehbar
- Die Erfassung deiner Geschäftsvorfälle muss nachvollziehbar sein
- Keine Buchung ohne Beleg
- Der Finanzprüfer muss sich in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle machen können
- Für die Prüfbarkeit braucht es eine sogenannte Verfahrensdokumentation, die die Vorgänge der Software beschreibt
Wichtig !
Steuerrelevante Unterlagen
GoBD konform ist, wenn alle steuerrelevanten Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfasst und gemäß den GoBD Vorschriften aufbewahrt wurde.Steuerrelevant sind alle Geschäftsvorfälle, die den Gewinn oder das Vermögen des Unternehmens verändern oder dokumentieren.
Steuerrelevant sind zum Beispiel Verkäufe im Geschäft, Kasseneinlagen und -entnahmen, Betriebseinnahmen und -ausgaben, Ein- und Ausgänge von Handelswaren etc.
Verfahrensdokumentation
Eine Verfahrensdokumentation ist im Grunde nichts anderes als eine Dokumentation der Prozesse, die im Unternehmen passieren. Dabei sollte eine sachverständige dritte Person innerhalb eines angemessenen Zeitraums einen Überblick über Prozesse, die steuerlich relevant sind, erlangen können. Diese Dokumentation dient dazu, die Prozesse zu beschreiben, wie man plant, die Grundsätze der GoBD einzuhalten.
Ohne eine Verfahrensdokumentation können Verantwortliche den Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht einhalten. Deshalb ist diese Dokumentation wesentlicher Bestandteil der GoBD. zB.:
- Wie kommen steuerlich relevante Daten von einem System in das andere
- Wie ist dabei gesichert, dass alles vollständig und korrekt übertragen wird
- Wie werden Rechnung und Belege gespeichert, archiviert oder digitalisiert
All das muss eine Verfahrensdokumentation beschreiben
Folgen bei Nichteinhaltung
Schätzungen - Nachzahlung - Bussgeld
Bei Nichteinhaltung der Grundsätze oder Verstößen der GoBD drohen je nach Ausmaß verschiedene Folgen. Fallen bei einer Betriebsprüfung Mängel bei der Einhaltung der GoBD auf und insbesondere so, dass sich daraus weitere Mängel ergeben, wie zum Beispiel, dass dadurch Beträge verfälscht oder verschleiert wurden, kann das steuerstrafrechtliche Folgen haben. Wie oben beschrieben, geht das Finanzamt bei einer Prüfung nach den Kriterien der GoBD vor und kann je nach Ausmaß beispielsweise Steuernachzahlungen oder Nachzahlungszinsen verlangen, Schätzungen machen oder auch Bußgelder veranlassen.
FAQ
OFT GESTELLTEN FRAGEN
GoBD-konformes Arbeiten bezeichnet die Umsetzung sämtlicher GoBD-Anforderungen zu steuerrelevanten Dokumenten über den gesamten Zeitraum der Aufbewahrungsfristen hinweg. Zu den GoBD-Anforderungen zählen:
- Unveränderbarkeit
- Vollständigkeit
- Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit
- Zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen
- Ordnung
- Richtigkeit
Im Schreiben des BMF sind ausgeführt: „Für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und sonst erforderlicher elektronischer Aufzeichnungen ist allein der Steuerpflichtige verantwortlich. Für Unternehmen heißt dies konkret, dass in jedem Fall die Geschäftsführung für die Einhaltung der GoBD verantwortlich ist.
Die Überprüfung der GoBD obliegt dem verantwortlichen Finanzamt und deren Prüfern. Im Steuerrecht gilt grundsätzlich die Annahme, dass die Buchführung korrekt ist. Voraussetzung für eine Bestrafung im Falle der Nichteinhaltung ist daher ein nachweisbarer Fehler oder grobe Unregelmäßigkeiten in der Buchführung. Sollten derartige Unregelmäßigkeiten tatsächlich festgestellt werden, wird das Unternehmen geeignet zur Besteuerung herangezogen.
Die GoBD wurden mit dem BMF-Schreiben vom 14.11.2014 veröffentlicht. In Kraft getreten sind die Grundsätze mit dem 01.01.2015.
Die GoBD verlangen eine sogenannte „Verfahrensdokumentation“, in der der organisatorische und technische Prozess der Verarbeitung und Speicherung der Dokumente festgehalten ist. Daraus muss man auch ersehen können, wie die Daten wiedergefunden werden können und wie sie gegen Fälschung, Verlust oder Reproduktion gesichert sind.
An verschiedenen Stellen der GoBD wird auf diese Verfahrensdokumentation verwiesen, da sie eine wichtige Rolle für die Nachprüfbarkeit der Bücher spielt. Sie muss während derselben Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben, wie sie auch für die verarbeiteten Dokumente vorgeschrieben ist. Für diesen Zeitraum muss gewährleistet und nachgewiesen werden, dass das in der Dokumentation beschriebene Verfahren dem in der Praxis eingesetzten Verfahren voll entspricht.
Wie man diese Dokumentation konkret ausgestaltet, hängt allerdings von der Geschäftstätigkeit und auch vom eingesetzten Datenverarbeitungssystem ab. In jedem Fall muss sie eine allgemeine Beschreibung, eine Anwenderdokumentation, eine technische Systemdokumentation und eine Betriebsdokumentation enthalten. Und sie muss verständlich und für einen sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit nachprüfbar sein.
Egal ob elektronische Rechnungen oder Geschäftsbriefe – auch E-Mails unterliegen der Archivierungspflicht der GoBD. Es ist häufig üblich und auch akzeptiert, dass Rechnungen aus Schnelligkeits- und Umweltschutzgründen nicht in Papierform, sondern elektronisch verschickt werden. Diese Handhabung ist GoBD konform.
In diesem Fall werden Sie häufig eine Standardnachricht erhalten, die besagt, dass Sie im Anhang die gültige Rechnung finden (üblicherweise im pdf-Format). Wer solche E-Rechnungen erhält, muss diese aber unbedingt in ihrem Ursprungsformat abspeichern. Sind in der E-Mail selbst noch zusätzlich steuerrelevante Hinweise enthalten, möglicherweise Erklärungen zu Kürzungen, Erhöhungen oder anderen wichtigen Vorgängen, muss die gesamte E-Mail im Original aufbewahrt werden, nicht nur der Anhang.Es nützt auch nichts, diese Rechnung auszudrucken und abzuheften, da der Ausdruck nicht dem Originalformat der Rechnung, also in unserem Beispiel der pdf-Datei, übereinstimmt.
Für jedes System, dass Geschäftsvorfälle elektronisch verarbeitet (z. B. Buchhaltungssoftware, Warenwirtschaftssystem oder Kassensystem) muss eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein.
Die Verfahrensdokumentation muss den Inhalt, Aufbau, Ablauf und die Ergebnisse der Datenverarbeitung verständlich, vollständig und schlüssig erläutern. Sie muss beschreiben, wie die Ordnungsvorschriften und die Anforderungen der GoBD eingehalten werden. Zum Beispiel wie Daten entstehen, verarbeitet und gespeichert werden, wie man sie wiederfinden und auswerten kann, und wie sie gegen Verlust und Verfälschung abgesichert werden.
Werden im Datenverarbeitungssystem Abkürzungen oder Symbole verwendet, müssen diese in der Verfahrensdokumentation beschrieben werden.
In der Regel besteht die Verfahrensdokumentation aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwenderdokumentation, einer technischen Systemdokumentation und einer Betriebsdokumentation. Der Umfang der Dokumentation ist aber wieder abhängig von der Komplexität des Betriebes und der Art des Datenverarbeitungssystems.
Wird eine Verfahrensdokumentation geändert, muss die Änderung versioniert und die bisherige Version weiterhin abrufbar sein.
Ein Unternehmer handelt GoBD-konform, wenn er über den gesamten Zeitraum der Aufbewahrungsfristen hinweg, die in den GoBD verankerten Ordnungsvorschriften sicherstellen kann. Die geforderte Ordnungsmäßigkeit gilt für alle steuerrelevanten Dokumente – ob in Papierform oder elektronisch.
Z 1 – Unmittelbarer Datenzugriff:
Der Finanzprüfer greift selbst auf das Buchführungssystem zu. Hierbei werden die Daten in der Software des Steuerpflichtigen gelesen und analysiert.
Mitwirkungspflicht: Der Steuerpflichtige muss hier das System zur Verfügung stellen und den Finanzprüfer einweisen. Der Prüfer muss eine Zugangsberechtigung für alle relevanten Daten und Auswertungen erhalten.
Z2 – Mittelbarer Datenzugriff:
Die Finanzbehörde kann vom Steuerpflichtigen auch verlangen, dass letzterer selbst auf die Daten für den Prüfer zugreift und diese für ihn auswertet.
Mitwirkungspflicht: Der Steuerpflichtige muss Hard- und Software, sowie gegebenenfalls vertraute Personen (Mitarbeiter) zur Verfügung stellen, die die Auswertung vollziehen.
Z3 – Datenträgerüberlassung:
Außerdem kann der Finanzprüfer auch einen Datenträger (USB-Stick o.ä.) verlangen, auf den der Steuerpflichtige alle aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten inkl. Bewegungs-, Stamm- und Metadaten (siehe maschinelle Auswertbarkeit oben) kopiert. Diese Kopie darf der Finanzprüfer selbst nicht erstellen. Den Datenträger muss man spätestens nach der aufgrund der Prüfung ergangenen Bescheide wieder zurück erhalten.
Mitwirkungspflicht: Der Steuerpflichtige muss die maschinell auswertbaren Daten auf einem eigenen Datenträger zur Verfügung stellen. Sind die Daten nicht ausreichend, kann die Finanzbehörde neue Datenträger mit vollständigen und zutreffenden Daten verlangen