FISKA

Die wichtigsten
Gesetze und Verordnungen rund um Kassensysteme im Überblick.

HINTERGRUND

FISKA

Die Fiskalisierung dient dazu, alle Transaktionen einer Kasse lückenlos zu erfassen, die Daten vor Manipulation zu schützen und zu archivieren. Dies ist eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen, deren Durchführung die Finanzämter überwachen, um eine vollständige Abrechnung der Umsatzsteuer zu erhalten.

Damit Ihr nicht den Überblick verliert, haben wir unten für euch Gastronomen die wichtigsten Verordnungen zusammen gefasst.

KassensichV

Die Kassensicherungsverordnung (KassensichV) ist eine Verordnung des Finanzministeriums, die neue Standards zur Verhinderung von Manipulationen an Registrierkassen verbindlich vorschreibt.

Die KassenSichV vom 26.9.2017 basiert auf dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 16.12.2016. Dieses Gesetz wird auch Kassengesetz oder KassenG genannt und tritt offiziell am 30.09.2020 in Kraft.

DSFinV-K

DSFinV-K ist die Abkürzung von
„Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme“.

Das ist die technische Grundlagenbeschreibung für die Umsetzung der Kassensicherungsverordnung. Als genormter Export von Kassendaten spielt sie eine entscheidende Rolle bei Betriebsprüfungen und der dazugehörigen Datenträger-Überlassung.  Sie soll eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder unabhängig von dem beim Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem sicherstellen. Das Unternehmen hat die Daten gemäß den Konventionen der DSFinV-K auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen.

TSE

TSE ist die Abkürzung von „Technische Sicherheit Einrichtung“
( Eng. Technical Security Equipment).

TSE ist ein Sicherheitsmodul, das alle Kassenvorgänge erfasst, codiert, signiert und archiviert. Mithilfe der TSE soll verhindert werden, dass die Daten in der Kasse nicht nachträglich geändert oder gelöscht werden können. TSE ist ein Bestandteil der Kassensicherung Verordnung ( kurz KassensichV ) und sie sollte eigentlich 01.01.2020 eingesetzt werden. 

Auf Grund von Zertifierung und Covid wurde diese Pflicht spätesten bis zum 31.03.2021 verlängert. Ab 01.04.2021 müssen alle Kassensysteme mit TSE betrieben werden.

GoBD

GoBD ist die Abkürzung von „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“.

Die GoBD regeln die elektronische Speicherung von Informationen und die Bearbeitung steuerrelevanter Unterlagen. Diese Dokumente sind so aufzubewahren, dass keine Änderungen vorgenommen oder bei Änderungen nachvollziehen werden können. Darüber hinaus regeln die GoBD auch die Zugriffsrechte, die Kontrolle und den Einflussbereich der Prüfer auf Unterlagen.

GoBD Anforderungen:
– Ordnung
– Vollständig & Richtig
– Zeitgerecht
– Nachvollziehbar
– Unveränderbar
– Nachprüfbar

Die GoBD wurden erstmals am 14. November 2014 vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingeführt und die Grundsätze wurden in Deutschland ab dem 31. Dezember 2014 angewendet. Im November 2019 wurde die neue Fassung veröffentlicht, die am 1. Januar 2020 in Kraft trat.

Kassennachschau

Seit dem 1.1.2018 ist die “Kassennachschau” in Kraft getreten. Hier wird bei euch vor Ort von der Finanzbehörde überprüft, ob eure Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß in der Registrierkasse erfasst wurde, und ob ihr korrekte Kassenbons an den Kunden aushändigt.
Seit 1.1.2020 (bzw. nach dem “Aufschub” ab 01.04.2021) wird bei der Kassennachschau auch kontrolliert, ob der Kassenbon von einem zertifizierten TSE signiert wurde. 

Diese Prüfung kann ohne vorherige Ankündigung und auch während der Geschäftszeiten stattfinden. 

OFT GESTELLTEN FRAGEN

Kassenbons dürfen in Papierform ausgegeben werden oder bei Zustimmung des Kunden in digitaler Form im PDF-Format. Folgende Angaben muss ein Kassenbon aktuell enthalten:

  • Name und Anschrift des Handwerksbetriebs
  • Datum der Ausstellung des Kassenbons
  • Menge und Art des gelieferten Gegenstands oder Art und Umfang der erbrachten sonstigen Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag sowie Umsatzsteuersatz bzw. Verweis auf eine Steuerbefreiung
  • Betrag je Zahlungsart
  • Zeitpunkt und Ende der Abrechnung des „Vorgangs“
  • Transaktionsnummer
  • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und des Sicherheitsmoduls
  • Signaturzähler
  • Prüfwert

    Quelle Bundesamt für Justiz: Link

Sie sollten die TSE nur über Ihren Kassenlieferanten bzw. in Abstimmung mit diesem kaufen. Auch wenn die TSE der verschiedenen Hersteller sich optisch gleichen, hat jeder Hersteller eine etwas unterschiedliche Schnittstelle und es ist nicht gewährleistet, dass jede TSE zu Ihrem Kassensystem passt.

Wenn Sie noch keine Kasse haben, beraten wir Sie gern und stellen Ihnen ein Kassensystem mit TSE Modul bereits installiert zur Verfügung.

Ja ! Im Rahmen der Kassensicherungsverordnung wurde eine allgemeine Belegausgabepflicht eingeführt. Der Beleg muss die Seriennummer der Kasse oder der technischen Sicherheitseinrichtung, den Signaturzähler und einen Prüfwert enthalten. Wenn der Beleg dem Kunden elektronisch, z.B. als PDF, zugestellt wird, ist ein Papierausdruck nicht mehr erforderlich. Es gibt wenige Ausnahmefälle, in denen ein Antrag auf Befreiung der Belegausgabepflicht gestellt werden kann.  ( zB. Wurstverkauf im Station )

Jede Registrierkasse muss eine Seriennummer haben. Die Kasse soll mit ihrer Seriennummer beim Finanzamt angemeldet werden.
Ab dem 01.01.2025 kann die Meldung über das elektronische Portal „Mein Elster“ und die ERiC Schnittstelle erfolgen. Dort geben Sie Ihre Unternehmensdaten an und geben Informationen zu den von Ihnen verwendeten Kassengeräten an. Das sind die Pflichtangaben.

  • Name des Steuerpflichtigen
  • Steueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen
  • Zertifizierungs-ID, zum Beispiel: BSI-K-TR-nnnn-yyyy und Seriennummer der TSE
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems (je Betriebsstätte / Einsatzort)
  • Anzahl der verwendeten Kassengeräte
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems (herstellerabhängig)
  • Kaufdatum des Kassensystems
  • Datum der Außerbetriebnahme des Kassensystems. (Verkauft, Defekt, Verbrannt, gestohlen usw.)

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