𝐊𝐚𝐬𝐬𝐞𝐧𝐬𝐲𝐬𝐭𝐞𝐦 𝐌𝐞𝐥𝐝𝐞𝐩𝐟𝐥𝐢𝐜𝐡𝐭: 𝐀𝐥𝐥𝐞𝐬 𝐰𝐚𝐬 𝐒𝐢𝐞 𝐰𝐢𝐬𝐬𝐞𝐧 𝐦𝐮̈𝐬𝐬𝐞𝐧.
Das Gesetz zur Meldung von Registrierkassen Systemen an die Finanzbehörden sollte ab dem 01.01.2020 zusammen mit der TSE gelten, aber aufgrund fehlender technischer Infrastruktur wurde das Gesetz verschoben. Kürzlich wurde am 28.06.2024 das Gesetz zur Meldung von Registrierkassensystemen vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) angekündigt, das ab dem 01.01.2025 in allen Bundesländern offiziell angewendet werden soll.
𝐖𝐀𝐍𝐍?
– Registrierkassen, die vor dem 1. Juli 2025 gekauft wurden, müssen bis spätestens 31. Juli 2025 gemeldet werden.
– Registrierkassen, die ab dem 1. Juli 2025 gekauft wurden, müssen innerhalb eines Monats ab dem Kaufdatum gemeldet werden.
– Ab dem 1. Juli 2025 müssen nicht mehr genutzte Registrierkassen innerhalb eines Monats ab dem Datum, an dem das Unternehmen die Nutzung des Geräts einstellt, der Finanzabteilung gemeldet werden. Die Meldung der Inbetriebnahme des Geräts muss vor der Meldung der Außerbetriebnahme des Geräts erfolgen.
𝐖𝐈𝐄?
Ab dem 01.01.2025 kann die Meldung über das elektronische Portal „Mein Elster“ und die ERiC Schnittstelle erfolgen. Dort geben Sie Ihre Unternehmensdaten an und geben Informationen zu den von Ihnen verwendeten Kassengeräten an.
𝐖𝐀𝐒?
– Name des Steuerpflichtigen.
– Steueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen.
– Zertifizierungs-ID, zum Beispiel: BSI-K-TR-nnnn-yyyy und Seriennummer der TSE.
– Art und Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems. (je -Betriebsstätte / Einsatzort)
– Anzahl der verwendeten Kassengeräte.
– Seriennummer des verwendeten elektronischen -Aufzeichnungssystems. (Herstellerabhängig)
– Kaufdatum des Kassensystems.
– Datum der Außerbetriebnahme des Kassensystems. (Verkauft, Defekt, Verbrannt, gestohlen usw.)
𝐖𝐄𝐑 𝐌𝐀𝐂𝐇𝐓 𝐃𝐀𝐒?
Der Steuerpflichtiger selbst ist verpflichtet, das Kassensystem dem Finanzamt zu melden. Sie können jedoch eine andere Person, beispielsweise den Steuerberater, mit der Meldung in Ihrem Namen beauftragen.
𝐅𝐎𝐋𝐆𝐄𝐍 𝐄𝐈𝐍𝐄𝐒 𝐕𝐄𝐑𝐒𝐓𝐎ß𝐄𝐒
Wenn Sie der Aufforderung zur Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO nicht nachkommen, haben Sie mit Strafen zwischen 2.500€ und 25.000€ zu rechnen. Die Höhe der Strafe legt das zuständige Finanzamt fest – das Minimum wird das jeweilige Land festlegen.
Sie wissen nicht, wo Sie anfangen sollen?
Kontaktiere CUKCUK